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REISERÜCKTRITT

Reiserücktrittsversicherung

Bitte vergessen Sie nicht, auch an den Abschluss einer Reise-Storno-Schutz Versicherung zu denken. Nähere Infos hier.

Vor Reiseantritt kann schon einmal etwas passieren, mit unserem Reise-Storno-Schutz sind Sie finanziell abgesichert. Sollten Sie einen gebuchten Hotelaufenthalt verspätet bzw. gar nicht antreten oder frühzeitig abbrechen, können Stornogebühren weiterverrechnet werden. Um Sie in solchen Fällen von jeglichen Spesen freizuhalten, empfehlen wir Ihnen diese Reise-Storno-Schutz Versicherung abzuschließen, damit diese für Sie von der Europäische Reiseversicherung übernommen werden.
Klicken Sie hier, um Ihre persönliche Reiseversicherung abzuschließen.

Infoblätter:

Versicherte Gründe für Reisestorno/Reiseabbruch

– unerwartete schwere Erkrankung (vom Arzt bestätigte Reiseunfähigkeit), schwere unfallbedingte Körperverletzung, Impfunverträglichkeit oder Tod;
– Lockerung von implantierten Gelenken;
– unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte Körperverletzung oder Tod (auch Selbstmord) eines Familienangehörigen, wenn dadurch die Anwesenheit des Gastes dringend erforderlich ist;
– Schwangerschaft, wenn diese nach Reisebuchung festgestellt wurde, oder schwere Schwangerschaftskomplikationen bis einschließlich der 35. Schwangerschaftswoche;
– bedeutender Sachschaden am Eigentum des Gastes am Wohnort infolge eines Elementarereignisses (z.B. Feuer, Hochwasser, Sturm) oder Straftat eines Dritten, wenn dadurch seine Anwesenheit dringend erforderlich ist;
– unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes wegen Kündigung durch den Arbeitgeber;
– Einberufung zum Militär- oder Zivildienst des Gastes, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung;
– Einreichung der Scheidungsklage vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner;
– Auflösung der Lebensgemeinschaft (mit gleicher Meldeadresse seit 6 Monaten) durch Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes vor der gemeinsamen Reise der Lebensgefährten;
– Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen Abschlussprüfung einer mindestens 3-jährigen Schulausbildung unmittelbar vor Reisetermin einer vor der Prüfung gebuchten versicherten Reise;
– Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung des Gastes nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.

Stornodeckung auch bei COVID-19-Erkrankung trotz Pandemiestatus

COVID-19 wird nach wie vor als Epidemie oder Pandemie eingestuft (vgl. WHO, Österreichische Gesundheitsbehörden).

Für alle gebuchten und bei uns versicherten Hotelaufenthalte bzw. alle aufrechten Versicherungsverträge und Neuabschlüsse, die bis auf weiteres bei uns vorgenommen werden, wenden wir den in unseren Bedingungen enthaltenen Pandemie-Ausschluss für Storno- und Reiseabbruchfälle nicht ein.
Insoweit gewähren wir Deckung für den Fall, dass Sie als versicherter Kunde die Reise nicht antreten können oder abbrechen müssen,
• weil Sie an COVID-19 Symptomen erkranken,
• weil bei Ihnen erhöhte Temperatur gemessen wird, auch wenn ein späteres Testergebnis negativ ist,
• weil Sie auf COVID-19 positiv getestet wurden, ohne Symptome zu zeigen,
• weil ein naher Angehöriger (*) oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person an COVID-19 erkrankt und Ihre dringende Anwesenheit erforderlich ist,
• weil ein naher Angehöriger (*) im gemeinsamen Haushalt an COVID-19 erkrankt und Sie sich deshalb in Quarantäne begeben müssen, oder
• weil Sie infolge Ihrer Erkrankung während des Aufenthaltes reiseunfähig sind und verlängern müssen.
Hier besteht Deckung im Rahmen der unfreiwilligen Urlaubsverlängerung.
(*) Als Angehörige gelten Ehepartner (bzw. eingetragener Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte), Kinder (Stief-,Schwieger-, Enkel-, Pflege-), Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-, Pflege-), Geschwister und Schwager/Schwägerin der versicherten Person – bei eingetragenem Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebendem Lebensgefährten zusätzlich dessen Kinder, Eltern und Geschwister.
Kein Stornoschutz besteht hingegen,
• wenn Sie den Aufenthalt nicht antreten können oder wollen, weil Sie sich aufgrund steigender Fallzahlen am Urlaubsort Sorgen um eine Ansteckung machen,
• wenn Sie den Aufenthalt nicht antreten können oder wollen, weil Sie als Risikopatient eingestuft sind,
• wenn das Hotel seine Leistungen nicht (mehr) erbringen kann, weil der Betrieb behördlich geschlossen wurde oder sich das Hotel in einem Gebiet befindet, für das eine Reisewarnung ausgesprochen wurde,
• wenn Sie die Reise nicht antreten können, weil Sie aufgrund eines Verdachtsfalles (z.B. im Kindergarten oder Kollegenkreis) vorsorglich in Quarantäne müssen, bzw.
• für Kosten der Quarantäne des gesamten Hotels oder Quarantänekosten in einem separaten Quartier.
Weiterhin unterscheiden wir bei den Prämien nicht zwischen Risikopatienten und Nicht-Risikopatienten und weiterhin gibt es bei uns keine Altersgrenzen.

Für wen gilt der Versicherungsfall?

Der Versicherungsfall gilt für die betroffene versicherte Person und zusätzlich für folgende gleichwertig versicherte mitreisende Personen:
– Familienangehörige der betroffenen versicherten Person;
– pro versichertem Ereignis maximal drei weitere Personen.
Als Familienangehörige gelten: Ehepartner (bzw. eingetragener Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte), Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel- und Pflegekinder), Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß- und Pflegeeltern), Geschwister und Schwager/Schwägerin der versicherten Person. Bei eingetragenem Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebendem Lebensgefährten zusätzlich dessen Kinder, Eltern und Geschwister.

Wann muss die Versicherung abgeschlossen werden?

Die Versicherung muss gleichzeitig mit der Reisebuchung abgeschlossen werden.
Erfolgt der Versicherungsabschluss aufgrund eines mit der Buchungsbestätigung mit-geschickten Versicherungsangebotes, gilt der Abschluss spätestens fünf Werktage nach Reisebuchung als gleichzeitig.
Wird die Versicherung nicht gleichzeitig mit der Reisebuchung abgeschlossen, beginnt der Versicherungsschutz für Reisestornoleistungen erst am 10. Tag nach Versicherungsabschluss (ausgenommen Unfall, Todesfall oder Elementarereignis).

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